Satzung des Kultur- und Sportvereins Haingrund/Odw.
Zur Freizeitgestaltung, zur Gesundheitspflege und zur Wahrung kultureller Güter in Haingrund, wurde am 1. Mai 1946 in Haingrund der Kultur- und Sportverein 1946 Haingrund gegründet. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. In der nachstehenden Satzung wird das Miteinander innerhalb des Vereins geregelt.
§1 Name und Sitz
Der Verein heißt „Kultur- und Sportverein 1946 Haingrund“ und hat seinen Sitz im Ortsteil Haingrund der Gemeinde Lützelbach/Odw. (postalisch: Lützelbach/Odw2). Die Kurzbezeichnung ist „KSV Haingrund“. Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.
§2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der Verein hat den Zweck, den Sport, die Leibesübung, den Gesang und sonstige Kulturgüter zu pflegen. Für die einzelnen aktiven Gruppen werden Sparten gebildet. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Gemeinnützigkeitsverordnung.
2. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und bestrebt ist, den im §2 dieser Satzung genannten Zweck des Vereins zu fördern. Die Eintrittserklärung kann schriftlich oder auch mündlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins erfolgen.
2. Der Verein hat:
1. ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Schülermitglieder
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben.
4. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
5. Schülermitglieder sind alle Jugendliche, die noch nicht das 15. Lebensjahr vollendet haben.
6. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten zustimmen und bestätigen, dass der oder die Jugendliche an Wettkämpfen und an der aktiven Vereinsarbeit teilnehmen kann.
§4 Austritt aus dem Verein
Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden des Vereins erfolgen. Mit dem Austritt verfallen sämtliche Rechte am bzw. gegenüber dem Verein.
§5 Beitrag
Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Art der Beitragskassierung wird durch den Vorstand geregelt. Die Höhe der Beiträge wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgesetzt.
§6 Organe des Vereins
1. die Mitgliederversammlung (§7)
2. der Vorstand (§8)
3. der Beirat (§9)
§7 Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Es muss jährlich mindestens eine Hauptversammlung stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindesten 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich verlangen, oder ein wichtiger Grund vorhanden ist. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Vollendung des 15. Lebensjahres.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Revisoren, den Jugendleiter und dessen Stellvertreter, sowie die Spartenleiter und deren Stellvertreter und die Ausschüsse.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle wichtigen Maßnahmen, insbesondere über:
1. die Bildung neuer Sparten
2. die Beitragshöhen
3. die Satzungsänderung
4. den Anschluss anderer Verein
5. den Zusammenschluss mit anderen Vereinen
6. die Auflösung des Vereins
Die Mitgliederversammlung ist rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Rechner
4. dem Schriftführer
Der Vorstand wird einzeln und nacheinander gewählt. Die Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag wird geheim gewählt, wenn mindestens die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied auf Antrag aus, so soll es solange im Amt bleiben, bis ein Nachfolger gewählt ist.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Vorstand i.S. des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Rechner. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§9 Beirat – Ausschüsse
Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Jugendleiter und dessen Stellvertreter, sowie den Spartenleitern und deren Stellvertreter.
Der Beirat nimmt an den Vorstandssitzungen teil. Dem Vorstand berichtet der Beirat über die Vereinsarbeit in den Sparten und koordinieren die
Vereinsarbeit in den Sparten untereinander.
Zur Unterstützung des Vorstandes und zur Aktivierung der Vereinsarbeit können Ausschüsse gebildet werden. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse und über deren Tätigkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
§10 Beurkundung
Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen und
von dem 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist zu genehmigen.
§11 Geschäftsführung
Das Kalenderjahr ist zugleich das Geschäftsjahr.
Innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Jahres ist eine Hauptversammlung abzuhalten. In dieser Jahreshauptversammlung hat der
Vorstand und der Beirat über den Geschäftsgang, die Mitgliederbewegung und die Arbeit des Vereins Bericht zu erstatten. Wenn keine Beanstandung der Geschäftsbücher erfolgt, ist dem Vorstand Entlastung zu erteilen. Der Entlastungsbeschluss erfolgt auf Antrag der Revisoren und mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Sind bei Versammlungsbeginn weniger als die Hälfte der eingetragenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so kann nach einer Unterbrechung von 10 Minuten die Mitgliederversammlung erneut eröffnet werden. Die Mitgliederversammlung ist dann beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Tagesordnung darf jedoch nicht verändert werden.
§12 Satzungsänderung
Diese Satzung kann nur mit Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
§13 Anschluss anderer Vereine – Zusammenschluss
Wollen sich andere selbstständige Vereine dem KSV Haingrund anschließen, so entscheidet auf deren Antrag die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Ein Zusammenschluss mit anderen Vereinen kann nur erfolgen, wenn weniger als sieben stimmberechtigte Mitglieder
gegen einen Zusammenschluss mit einem anderen Verein stimmen.
§14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein besteht noch, solange mindesten sieben stimmberechtigte Mitglieder im Verein eingetragen sind.
Eine Auflösung kann erst erfolgen, wenn weniger als sieben Mitglieder gegen eine Auflösung des Vereins stimmen.
2. Bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder, oder den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen, übersteigt an die Gemeinde Lützelbach/Odw., die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports und des Gesangs in der Gemeinde Lützelbach, Ortsteil Haingrund, verwenden muss.
3.
§15 Ausschluss
Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, oder sich vereinsschädigend verhalten bzw. betätigen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss aus dem Verein besteht ein Widerspruchsrecht.
In der Jahreshauptversammlung ist deshalb ein Widerspruchsausschuss zu wählen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In dem Widerspruchssausschuss soll mindestens ein Mitglied jeder Sparte und ein Jugendlicher unter 18 Jahren (mit Stimmrecht) vertreten sein.
§16 Mitgliedschaft bei Verbänden
Der KSV Haingrund ist Mitglied bei übergeordneten Verbänden, die im Interesse des Vereins liegen.
Er verpflichtet sich, die Satzungen dieser Verbände anzuerkennen und zu wahren.
§17 Weitere Streitfälle
In Streitfällen, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, wird nach dem Vereinsgesetzt und nach dem BGB verfahren.
§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und Unterzeichung in Kraft. Damit tritt die Satzung vom 15.03.1974 außer Kraft.
Lützelbach/Haingrund den 26.11.1977
1. Vorsitzender Rudi Schäfer
2. Vorsitzender Klaus Tartler
3. Bernd Marquard
Schriftführer Heinz Brill
1. Vorsitzender
Michael Böhler
Zur Quelle 5
64750 Lützelbach